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Prüfung Ortsveränderlicher Elektrogeräte (EuP)

Hey Stucky,

klingt ja fasst nach einen "Werks Elektriker" und weniger nach einen HM grübel, kann zwarr verstehen das dass auch nicht schlecht ist, bin ja selbst gelernter Elektriker, jedoch passt Deine Stellenbeschreibung und die Anstellung als HM da ja gar nicht mehr !?

Denn jeden sollte schnell wissen, wenn man den Job HM "richtig" macht .... alles prüfen, und Prüfbücher führen, Auf und Zuschliessen, eben alle normalen Tätigkeiten, wenn man dann die Arbeits und Bereitsschaft nicht ausser acht lässt...

Ist man schnell am Ende des machbaren .... und dann merkt man schnell das dass nicht passen kann.... Arbeitszeit und Zusatzleisten


Aber kalr ist auch wenn die Schule kleiner wird ist auch weniger zu tun dann, ist das wiedre ok finde ich auch wenn das nicht zu der Arbeitsplatzbeschreibung passt.


DANKE!! Aber für die Info´s jetzt bekommt man einen Einblick wie länge man für solche Arbeiten braucht ...

Grüße
Jörg
 
Hallo Kolegen bei uns in der Komune ist die Sachlage so geregelt die Ersterfassung macht der HM und ein Elektriker zusammen danach wird die Prüfung vom HM gemacht. Dafür wurde ein Prüfgerät von Bennung ST 750 A angeschafft. Die Prüfung ist leider sehr zeitaufwendig. z.B. Kabeltrommel Kabel abrollen und anschauen, prüfen und wieder aufrollen 10 Min. weg. Bei ca. 700 Geräten ca. 120 Stunden wenn man nichts anderes macht als prüfen.
 
Ja so wie der Kollege KKD sehe ich das auch, wenn man eine großere Schule hat, hat man alle Hände zu tun, da bleibt für die normale HM Tätigkeit keine Zeit mehr.
Deshalb denke ich auch das man dieses nur richtig in den Ferien machen kann.

ABER .... da man ja selbst an der Schule dann auch noch Handwerker hat, oder aber auch noch andere Schule betreuen "darf" kommt man hier auch zu nix, denn irgendwann hat man ja auch Urlaub also rechnen wir mal immer nur die häfte der Ferien ein ....

ALso bleiben "normale" HM Tätigkeiten einfach mal liegen !?

Grüße
Jörg
 
so ist es. man kann nicht andauernd die Prüfung unterbrechen, sondern sollte dran bleiben bis man einen Raum fertig hat.
 
Hallo zusammen,

in der Vergangenheit durften EuP´s mit Messgeräten mit eindeutigen Aussagen EIGENSTÄNIG ortsveränderliche, elektrische Geräte prüfen. Nach aktuellerr Rechtssprechung dürfen nun EuP´s nur noch im Prüfteam, d.h. unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft die Prüfungen durchführen. Das Auswerten der Ergebnisse muss durch die Elektrofachkraft erfolgen. Ebenso hat steht diese auch in der Haftung.

Leitung und Aufsicht bedeutet allerdings nicht, dass die Elektrofachkraft immer im selben Raum wie die EuP sein muss bei den Prüfungen.

Näher beschrieben steht es in der BGI / GUV I 5190. Speziell Seite 11.
 
Hallo zusammen,

in der Vergangenheit durften EuP´s mit Messgeräten mit eindeutigen Aussagen EIGENSTÄNIG ortsveränderliche, elektrische Geräte prüfen. Nach aktuellerr Rechtssprechung dürfen nun EuP´s nur noch im Prüfteam, d.h. unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft die Prüfungen durchführen. Das Auswerten der Ergebnisse muss durch die Elektrofachkraft erfolgen. Ebenso hat steht diese auch in der Haftung.

Leitung und Aufsicht bedeutet allerdings nicht, dass die Elektrofachkraft immer im selben Raum wie die EuP sein muss bei den Prüfungen.

Näher beschrieben steht es in der BGI / GUV I 5190. Speziell Seite 11.

Na endlich! Genau da steht es drin alles andere kann eigentlich nicht sein??
 
Was heißt das jetzt im Klartext für die EuP´s? Muss dann ein Elektriker beauftragt werden der das ganze überwacht?
 
Bei mir war es so. Habe einen 2tägigen Kurs beim TÜV-Süd zur Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) mit Abschlußprüfung gemacht. Darf jetzt zwar alleine prüfen aber keine Repartur machen. Dafür gibt es einen weiteren Kurs um wiederkehrende Elektroarbeiten auszuführen z.B. Stecker, Lichtschalter usw.
 
Eine EuP (egal ob TÜV Seminar oder nicht) darf nicht mehr alleine also eigenständig prüfen. Das war mal so, ist es aber nicht mehr. Da eine befähigte Person (siehe TRBS 1201) die Prüfergebnisse beurteilen muss. Und das ist keine EuP sondern eine Elektrofachkraft EFK. EuP´s dürfen nur im Prüfteam mit einer EFK prüfen. Die Durchführungsanweisung der Unfallverhütungsvorschrift GUV VA3 definiert Leitung und Aufsicht wie folgt:

Die Forderung „unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ bedeutet die Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung, insbesondere:
− das Überwachen der ordnungsgemäßen Errichtung, Änderung und Instandhaltung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,
− das Anordnen, Durchführen und Kontrollieren der zur jeweiligen Arbeit erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen einschließlich des Bereitstellens von Sicherheitseinrichtungen,
das Unterrichten elektrotechnisch unterwiesener Personen,
− das Unterweisen von elektrotechnischen Laien über sicherheitsgerechtes Verhalten, erforderlichenfalls das Einweisen,
das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte, z.B. bei nichtelektrotechnischen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile.

Es muss also sichergestellt sein, dass eine EFK für Fragen der EuP zur Verfügung steht. Ebenso muss sich die EFK stichprobenartig von dem korrekten Messarbeiten der EuP in Kenntniss setzen. Alle Messprotokolle sind er EFK weiterzuleiten. .....
 
Bei mir war es so. Habe einen 2tägigen Kurs beim TÜV-Süd zur Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) mit Abschlußprüfung gemacht. Darf jetzt zwar alleine prüfen aber keine Repartur machen. Dafür gibt es einen weiteren Kurs um wiederkehrende Elektroarbeiten auszuführen z.B. Stecker, Lichtschalter usw.

Genauso war es bei mir auch, ist allerdings schon über 10 Jahre her.

Wie genau müsste das denn aussehen. Einen Elektriker bestellen und ihm zeigen was ich so mache. ...?
 
ich bin seit ca. einen Jahr EUP (TÜV SÜD) und die haben ganz klar gesagt EUP darf nichts machen ohne das eine Elektrofachkraft es abnimmt. Und das was wir machen dürfen kann jede Hausfrau. Also alles nur Geldmachererei für etwas was kein Mensch braucht.
 
Habe das unter dem anderen Titel schon verfasst:
http://www.schulhausmeisterforum.de...ausmeister-Elektronarbeiten-durchführen/page7

Zitat:

Wenn eine Schulung als elektrotechnisch unterwiesenen Person (EuP) durchgeführt wurde:

http://de.wikipedia.org/wiki/Elektro...wiesene_Person

(EuP ist eine Person, die „durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.“)
Darf diese Person u.a durchführen:

1) Wiederholungsprüfungen von beweglichen Betriebsmitteln durchführen. (BGV A3)
2) Heranführen von Prüf- und Messgeräten.

Achtung: Diese Tätigkeit darf die EuP nur noch im Prüfteam durchführen. Für die Bewertung der Prüfergebnisse ist immer die beauftragte "Befähigte Person" nach TRBS 1203 zuständig. Eine EuP kann keine "Befähigte Person" nach TRBS 1203 werden und demzufolge nicht eigenverantwortlich prüfen. Hier bitte auch die DGUV-I 5190 berücksichtigen.

Die elektrotechnisch unterwiesene Person darf keine Instandsetzungen oder Installationen eigenverantwortlich durchführen.
 
Dazu dann noch diesen Artikel: http://www.elektrofachkraft.de/fach...ortsveranderliche-elektrische-betriebsmittel/

Aus dem Gesetz: BGV A3/§5:

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft.
Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen.


Einsatz einer EuP

Die Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung machen deutlich, dass kein elektrotechnischer Laie, kein Auszubildender und keine elektrotechnisch unterwiesene Person befähigt ist, alleine Prüfungen an elektrischen Arbeitsmitteln durchzuführen.


Muss ich nun ganz auf den Einsatz meiner elektrotechnisch unterwiesenen Person verzichten?


Nein, auf den Einsatz elektrotechnisch unterwiesener Personen muss nicht verzichtet werden.
Die Lösung ist die Bildung eines Prüfteams! Beschrieben ist sie im Informationsblatt der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), dem Dachverband der Berufsgenossenschaften.


In der BGI/GUV-I 5190 (Juni 2010) heißt es in Abschnitt 4 „Anforderungen an das Prüfpersonal“:
„[…] Dennoch ist es möglich, dass in einem Prüfteam die EuP im Rahmen der Wiederholungsprüfungen elektrotechnische Tätigkeiten übernimmt und damit die befähigte Person unterstützt. […]“

Verantwortlich für die Prüfung, das Bewerten der Ergebnisse und die Dokumentation bleibt die befähigte Person.


EF nach DIN VDE 1000-10:2009-01

Als Elektrofachkraft (EF) gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen
sowie Kenntnis der aktuellen Normen und Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

EuP nach DIN VDE 1000-10:2009-01

Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) ist, wer durch eine Elektrofachkraft hinsichtlich
der ihr übertragenen Aufgaben und der möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet
und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.



bP nach TRBS 1203

Nach der TRBS 1203 gilt jemand als befähigte Person (bP), wer eine elektrotechnische Ausbildung oder ein elektrotechnisches Studium abgeschlossen hat,
mindestens ein Jahr Berufserfahrung in dem Bereich hat, für den er befähigt wird, eine zeitnahe berufliche Tätigkeit in diesem Bereich ausgeübt hat,
die Kenntnisse der Normen und Regelwerke sowie die Fähigkeit des Prüfens durch Teilnahme an Seminaren oder einem einschlägigen Erfahrungsaustausch erlangt hat und durch seinen Arbeitgeber schriftlich zur befähigten Person bestellt wurde.

Leitung und Aufsicht nach VDE 1000-10:2009-01

Unter „Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ ist nicht zu verstehen, dass diese ständig zugegen sein muss; sie muss sich vielmehr in angemessenen Zeitabschnitten davon überzeugen,
dass die erteilten Anweisungen beachtet werden und sicherheitsgerecht gearbeitet wird. Die Elektrofachkraft/befähigte Person ist insoweit für die übertragenen Tätigkeiten verantwortlich.
 
Alte Elektrikerweisheit
<Strom>
man sieht ihn nicht,
man hört ihn nicht,
wenn man ihn fühlt –
ist es zu spät!

Ihr müsst euer TUN verantworten.

Unser AG (Anlagenbetreiber/Bauamt) ist für den sicheren Betrieb und
den ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlagen zuständig.

Der AG muss den Auftrag für Prüfungen und Arbeiten an elektrischen Anlagen erteilen.
Und ich denke, der AG darf nur einen Fachmann beauftragen.
Alles andere wäre mir zu schwammig.

Gruß pfropfy​
 
Zuletzt bearbeitet:
Die BGV A3 ist kein Gesetz, sonder eine Berufsgenossenschaftliche Vorschrift. Siehe auch Sozialbuch VII.

Danke. Es sollte ja nur als Hilfe Dienen, damit Kollegen wissen ob sie nun selber Prüfen dürfen oder nicht.

Dazu das ganze etwas genauer:

Die Prüfung der elektrischen Anlagen- und Betriebsmittel wurde im Arbeitssicherheitsgesetz und dem Siebten Sozialgesetzbuch (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) vorgeschrieben, jedoch ohne weitere Erläuterung zur Durchführung. Die gesetzlichen Unfallkassen (Berufsgenossenschaften) und der Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V. (VDE) erkannten diese Lücken. Angefangen mit der Unfallverhütungsvorschrift (UVV), der VBG 4, über die BGV A2 bis hin zur aktuellen BGV A3/GUV-V A3 legten die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Durchführung und Fristen der elektrische Anlagen- und Betriebsmittelprüfung fest. Der VDE beschrieb in seinen Normen (z.B. DIN VDE 0701, DIN VDE 0702) die technische Verfahrensweise der Prüfung. Aktuell ist die neue vereinigte Norm DIN VDE 0701-0702.

Des Weiteren schreiben die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in § 3 Gefährdungsbeurteilung und §1 0 Prüfung der Arbeitsmittel, sowie die Technischen Regeln der Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (TRBS 1111) und TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (TRBS 1201) die regelmäßige Prüfung ortsveränderlicher und ortsfester Elektrogeräte, Anlagen und Betriebsmittel vor. Die Grundlage dieser Prüfung ist die Gefährdungsbeurteilung.

Wer für diese Prüfungen geignet ist, wird in der TRBS 1203 (Befähigte Personen) festgelegt.

Die Verordnungen der Berufsgenossenschaften (BGV A3) und Unfallkassen (GUV-V A3) legen den Ablauf der Prüfung fest und geben dem Prüfer Entscheidungshilfe bei der Ermittlung geeigneter Fristen für Wiederholungsprüfungen.

Den technischen Rahmen bilden die Normen des Verbandes für Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE). Die Norm DIN VDE 0701-0702 bildet die technische Grundlage für Instandsetzungs- und Wiederholungsprüfungen elektrischer Betriebsmittel. Für elektrische Anlagen und Maschinen erreicht dies die Norm DIN VDE 0105-100/A1 und DIN VDE 0113, für elektrische Medizingeräte- und Pflegebetten die Norm DIN VDE 0751.
 
Wer für diese Prüfungen geignet ist, wird in der TRBS 1203 (Befähigte Personen) festgelegt.

Aber die BG erlaubt den Einsatz der elektrotechnisch unterwiesenen Person. Hier ist die verantwortliche Elektrofachkraft (wenn es eine gibt) gefordert. Ansonsten obliegt die Verantwortung welche Person prüfen darf beim Schulleiter.


Die Verordnungen der Berufsgenossenschaften (BGV A3) und Unfallkassen (GUV-V A3) legen den Ablauf der Prüfung fest und geben dem Prüfer Entscheidungshilfe bei der Ermittlung geeigneter Fristen für Wiederholungsprüfungen.

Die BG legt nicht den Ablauf der Prüfung fest, dies ist eine Sache der verantwortlichen Elektrofachkraft. Oder steht in der BG drin wie z.B. ein Untertischspeicher zu behandeln ist?




Den technischen Rahmen bilden die Normen des Verbandes für Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (VDE). Die Norm DIN VDE 0701-0702 bildet die technische Grundlage für Instandsetzungs- und Wiederholungsprüfungen elektrischer Betriebsmittel. Für elektrische Anlagen und Maschinen erreicht dies die Norm DIN VDE 0105-100/A1 und DIN VDE 0113, für elektrische Medizingeräte- und Pflegebetten die Norm DIN VDE 0751.

Vom Prinzip her ja, letztendlich entscheidet die verantwortliche Elektrofachkraft wie z.B. fest angeschlossene Maschinen (Ständerbohrmaschine) geprüft werden.
 
Ich hatte letztens einen Kurs bei der VBG in Dresden zum Thema EuP und Prüfung orstveränderlicher Geräte, da wurde uns die Kopie eines Schriftwechsels ausgehändigt, in dem zwischen Berufsgenossenschaft und deinem Unternehmen vereinbart wurde, dass sich der Begriff "ortsveränderlich" nicht mehr so fix an der Möglichkeit, sondern an der tatsächlichen Nutzung orientiert. Das heißt der Kopierer im eigens dafür eingerichteten Raum(wegen der Feinstäube) ist NICHT ortsveränderlich, auch wenn er Rollen unten hat. Daraus resultieren verlängerte Prüffristen.
Wenn Interesse besteht krame ich es raus und stelle es ein.
 
Wäre nicht schlecht wenn du den schriftwechsel einstellen würdest oder schicke mir die Datei per E-mail zu.
 
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