Wo hast du eigentlich diese ominöse halbjährliche Frist her?
'Es gibt eine Empfehlung, die von 12 Monaten im schulischen Umfeld spricht, da jedoch für jedes Gerät eine Gefährdungsbeurteilung vorliegen muß, in der die genauen Prüffristen festgelegt sind, ist auch diese Empfehlung eben nur eine Empfehlung...
Prüffristen für WIederholungsprüfungen nach DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) - Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV, TRBS 1111, Betriebsmittelprüfung nach DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3), DIN VDE 0701-0702, Arbeitssicherheit nach TRBS 1203, e-Check Dienstleister für Wiederholungsprüfungen
So, und damit Dexter nicht schon wieder schimpft...:
Es sollte eine Anweisung deiner Immobilienwirtschaft und der Schulleitung geben, die ganz klar regelt, das externe Geräte den anerkannten Regeln der Technik (siehe weiter oben...) entsprechen müssen, egal ob es sich um den Unterrichtsbetrieb oder um eine Abendveranstaltung handelt.
Und spätestens wenn der Hausmeister zum Sicherheitsbeauftragten bestellt wird, ist es durchaus seine Aufgabe zu prüfen, ob die Regeln und Vorschriften zum Sicherheitserhalt eingehalten werden.
Zu deiner Nebenfrage...
Nach den Regeln der DGUV-V3 (V4) sind alle Geräte zu inventarisieren.
Mit dieser Inventarliste hast du doch den aktuellen Stand der vorherigen Prüfung.
Neu angeschaffte Geräte müssen dringend eine Inbetriebnahmeprüfung erfahren und sind damit zu inventarisieren.
Daher dürfte einem kein Gerät durch die Lappen gehen.
Achja, für genau sowas dient dann z.B. die weiter oben genannte Prüfplakette.
Sie ist das erste augenscheinliche Merkmal, was eine abgelaufene Prüfung anzeigt.