Moderne Lernlandschaften – zwischen pädagogischen Ideen, Brandschutz und geschenktem Sperrmüll
Hallo zusammen!
Ich finde die Diskussion sehr interessant, denn unsere Schulen verändern sich tatsächlich. Flexible Lernbereiche, Sitzgruppen, Rückzugsorte und offene Lernlandschaften gehören zunehmend zum Schulalltag.
Aber wir müssen zwei Dinge unterscheiden:
Zum einen gibt es professionell geplante Lernlandschaften mit geeigneten Schulmöbeln. Zum anderen kennen wir wohl alle die gut gemeinten Geschenke: das alte Sofa aus dem Wohnzimmer, ausrangierte Sessel, Teppiche, Regale oder sonstige Möbel, die plötzlich in der Schule stehen.
Und spätestens bei der nächsten Brandschutzbegehung stellt sich dann die Frage:
Wer hat das eigentlich genehmigt – und wer räumt es wieder weg?
1. Brandschutz: Nicht jeder Flur ist ein Lernraum!
Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen einem
notwendigen Flur als Rettungsweg und einem baurechtlich vorgesehenen Lernbereich.
Notwendige Flure müssen die vorgeschriebenen Rettungswegbreiten einhalten und grundsätzlich von zusätzlichen Brandlasten freigehalten werden.
Dabei reicht es nicht, einfach zu sagen: „Der Flur ist doch breit genug.“
Auch die brennbaren Materialien, die Rauchentwicklung und das vorhandene Brandschutzkonzept spielen eine Rolle.
Die Schulbaurichtlinie NRW sieht beispielsweise mindestens 1,50 m nutzbare Breite für notwendige Flure vor. Je nach Personenzahl können größere Breiten erforderlich sein.
Wichtig: Die Regelungen unterscheiden sich je nach Bundesland und Gebäude. Maßgeblich sind das geltende Baurecht und das genehmigte Brandschutzkonzept.
2. B1 bedeutet nicht automatisch zulässig!
Hier möchte ich einen wichtigen Punkt aus der Diskussion aufgreifen.
Nach DIN 4102 bedeutet:
- A1/A2: nichtbrennbar
- B1: schwerentflammbar
- B2: normalentflammbar
Ein Sofa mit B1-Nachweis ist also nicht automatisch für einen notwendigen Flur geeignet!
Ebenso wenig bedeutet die Bezeichnung „Schulmöbel“, dass ein Möbelstück überall aufgestellt werden darf.
Entscheidend sind die Anforderungen an den konkreten Aufstellort und die gegebenenfalls erforderliche brandschutztechnische Freigabe.
3. Auch Schulmöbel müssen sicher sein!
Neben dem Brandschutz spielen weitere Anforderungen eine Rolle:
- DIN EN 1729: Anforderungen an Tische und Stühle in Bildungseinrichtungen.
- DGUV Vorschrift 81: Unfallverhütung in Schulen.
- DIN 58125: Bautechnische Anforderungen zur Verhütung von Unfällen im Schulbau.
Bei Möbeln sollten insbesondere Standsicherheit, scharfe Kanten, Quetschstellen, geeignete Abmessungen und die sichere Aufstellung berücksichtigt werden.
Hohe Regale, bewegliche Schränke oder schwere Sitzmöbel können zusätzliche Gefahren verursachen.
Auch die Reinigung, Hygiene und spätere Instandhaltung sollte man bei der Anschaffung nicht vergessen.
4. Was machen wir mit geschenktem Sperrmüll?
Das dürfte vielen bekannt vorkommen:
Eine Lehrkraft bringt ein altes Sofa mit, Eltern spenden ein Regal oder irgendwo tauchen plötzlich ausrangierte Möbel auf.
Mein Rat: Solche Möbel nicht einfach ungeprüft übernehmen!
Vor einer Aufstellung sollte geklärt werden:
Wer hat die Anschaffung oder Spende genehmigt? Sind die Möbel geeignet und sicher? Ist der Aufstellort zulässig? Und wer kümmert sich später um Reparatur, Reinigung und Entsorgung?
Stehen bereits ungeeignete Möbel herum, würde ich als Schulhausmeister folgendermaßen vorgehen:
- Möbel und Standort fotografieren und dokumentieren.
- Bei Sicherheitsbedenken die Schulleitung und das zuständige Gebäudemanagement informieren.
- Bei unmittelbarer Gefahr den Bereich im Rahmen der eigenen Zuständigkeit sichern und unverzüglich eine Beseitigung veranlassen.
- Für die Entfernung eine klare Entscheidung und einen Arbeitsauftrag einholen.
- Die Entsorgung über den Schulträger beziehungsweise die dafür vorgesehenen Entsorgungswege organisieren.
Denn nur weil jemand ein Sofa in die Schule trägt, ist der Schulhausmeister nicht automatisch für dessen Entsorgung verantwortlich!
Auch sollten wir nicht eigenmächtig fremdes Eigentum wegwerfen, solange nicht geklärt ist, wem es gehört und wer darüber entscheiden darf.
5. Mein Tipp an die Kollegen
Wenn eure Schule neue Lernlandschaften plant, versucht möglichst frühzeitig, das Gebäudemanagement, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die zuständigen Brandschutzfachleute einzubeziehen.
Wir Schulhausmeister kennen unsere Gebäude und wissen häufig sehr genau, wo es bei Fluchtwegen, Reinigung, Möblierung und Instandhaltung später Probleme geben könnte.
Moderne Lernlandschaften sind eine gute Sache – aber sie müssen von Anfang an sicher geplant werden!
Und vielleicht sollte bei jeder neuen Möbelspende zuerst eine einfache Frage gestellt werden:
„Wer hat das genehmigt, und wer kümmert sich darum, wenn es wieder wegmuss?“
Wie läuft das bei euch? Gibt es klare Vorgaben für Möbelspenden und neue Lernbereiche oder wird erst einmal alles aufgestellt, bis die nächste Brandschutzbegehung kommt?
Quellen und weiterführende Informationen
DGUV – Sichere Schule: Flucht- und Rettungswege
Flucht- und Rettungswege
DGUV – Sichere Schule: Einrichtungen in Fluren
Einrichtungen
DGUV – Sichere Schule: Schulmöbel und Ergonomie
Möblierung
Schulbaurichtlinie NRW – insbesondere Lernbereiche und Rettungswege
10-21 Nr. 5 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen (Schulbaurichtlinie - SchulBauR)
Unfallkasse NRW – Brandschutz im Schulbau
https://unfallkasse-nrw.de/fileadmin/server/download/Sonderschriften/Brandschutz_im_Schulbau.pdf
Fachliche
Die entscheidenden Aussagen sind durch die DGUV und die Schulbaurichtlinie gestützt:
- Lernmöbel im Flur: Die DGUV erklärt ausdrücklich, dass vor einer Umgestaltung von Fluren die Anforderungen an Rettungswege und Brandschutz geprüft und die Nutzung mit dem Sachkostenträger beziehungsweise der Bauaufsicht abgestimmt werden sollte.
Sichere Schule.de
- Moderne Lerncluster: Die Schulbaurichtlinie NRW lässt entsprechend geplante Lernbereiche ausdrücklich zu. Dort sind unter bestimmten Voraussetzungen keine notwendigen Flure innerhalb des Lernbereichs erforderlich. Das ist etwas anderes als das nachträgliche Möblieren eines bestehenden Rettungsflurs.
RECHT.NRW.DE
- Brandschutzklasse B1: Das Materialprüfungsamt NRW bestätigt die Unterscheidung zwischen nicht brennbaren Baustoffen (A1/A2) und schwerentflammbaren Baustoffen (B1).
mpanrw.de
- Schulmöbel: Die DGUV verweist auf DIN EN 1729, DIN 58125 und DGUV Vorschrift 81.
Sichere Schule
- Eine wichtige Einschränkung: Die genannten DIN-Normen sind nicht automatisch in jeder Einzelheit gesetzlich verpflichtend. Ihre rechtliche Bedeutung hängt unter anderem von ihrer Einbindung in Vorschriften, technische Baubestimmungen und den konkreten Anwendungsfall ab. Auch ist eine Prüfung der Brandklasse eines Möbelmaterials nicht dasselbe wie die brandschutztechnische Freigabe des gesamten Möbelstücks.
Und noch etwas:
Die Versammlungsstättenverordnung gilt nicht automatisch für jede Schule, nur weil dort viele Menschen zusammenkommen. Ebenso gibt es keine bundesweit einheitliche Pflicht, dass jede Schule jährlich durch einen Brandschutzbeauftragten kontrolliert werden muss.