Aufsicht in Schulen
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums vom 19.08.92 - 945 A Tgb.Nr. 446 (Amtsbl. S.586),
zuletzt geändert am 08.07.92 (Amtsbl. S.403)
1. Zweck und Inhalt der Aufsicht
Zweck der Aufsicht ist es, die Schüler vor Schaden zu bewahren, aber auch zu verhindern, daß andere durch sie einen Schaden eleiden. Zur Durchsetzung der Aufsicht und der Unfallverhütung können deshalb auch volljährigen Schülern Weisungen gegeben werden.
Der Lehrer muß Maßnahmen, Vorkehrungen und Anordnungen treffen, die Schäden nach Möglichkeit ausschließen. Das Maß der Aufsichtspflicht richtet sich nach den Gefahren, wie sie im Einzelfall erkennbar sind. Sie richtet sich aber auch nach dem Maß, in dem die Schüler der Beaufsichtigung bedürfen, und hat sich an der Erziehung zur Selbständigkeit und Selbstver-antwortlichkeit zu orientieren. Die Aufsichtsmaßnahmen sind daher dem Alter und der Entwicklung der Schüler anzupassen.
2. Umfang der Aufsicht
2.1 Aufsicht wird während des Unterrichts, der Pausen und Frei-stunden, während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen sowie während einer angemessenen Zeit vor und nach diesen schulischen Veranstaltungen ausgeübt. Das gleiche gilt für die vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichts-ende in der Schule entstehende Wartezeiten der Schüler im Rahmen der allgemeinen Schülerbeförderung.
Eine Aufsichtsführung ca. 15 Minuten vor Beginn der ersten Stunde sowie bis zur Räumung der Schule ist im allgemeinen ausreichend.
Die Aufsicht erstreckt sich auch dann auf den Unterricht und die Wege vom und zum Unterricht, wenn dieser außerhalb des Schulgrundstücks (z.B. auf Sportplätzen und in Schwimm-bädern) durchgeführt wird; ferner auf die außerhalb des Unter-richts abgehaltenen Schulveranstaltungen (z.B. Schuiwande-rungen).
Falls an Schulbushaltestellen durch Besonderheiten ihrer An-lage Gefahren bestehen, ist es auch Aufgabe der Schulen, auf deren Beseitigung bei den zuständigen Stellen hinzuwirken. Die Schule ist in einem solchen Fall zur Aufsicht an einer vor-übergehend eingerichteten Schulbushaltestelle verpflichtet, wenn sie an der für den Regelfall vorgesehenen Haltestelle Aufsicht geführt hat.
2.2 Treffen Schüler infolge der besonderen örtlichen Verhältnisse (frühere Ankunft bzw. spätere Abfahrtszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel) vor Beginn der Aufsicht in der Schule ein und können sie diese erst nach Ende der Aufsicht verlassen, so sollen sie sich in einem eigens dafür bereitgestellten Raum aufhalten
Der Hausmeister kann grundsätzlich nicht zu Aufsichtsaufga-ben herangezogen werden. Zur Vermeidung von Unfällen, Personenschäden, Sachschäden und Verunreinigungen kann es jedocn Aufsichtsmaßnahmen gegenüber den Schülern er-greifen. Es bestehen keine Bedenken, wenn in Ausnahmefällen der Schulleiter dem Hausmeister mit dessen Zustimmung eine Aufsichtsfunktion überträgt, soweit die Erfüllung der Aufgaben des Hausmeisters nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt entspre-chend, wenn Schüler am Nachmittag Unterricht haben oder an planmäßigen Arbeitsgemeinschaften der Schule oder der SMV teilnehmen wollen und ihnen während der Mittagspause die Rückkehr nach Hause nicht möglIch oder nicht zuzumuten ist.
2.3 Bei vorzeitig beendetem Unterricht (z.B. bei ?Hitzefrei?) ist die Aufsicht wie folgt auszuüben:
2.3.1 Schüler der Klassenstufen 1 bis einschließlich 9 dürfen das Schulgelände nicht verlassen; sie sind bis zum Ende des für die jeweilige Klasse stundenplanmäßig vorgesehenen Unter-richts zu beaufsichtigen. Nummer 2.1 Satz 2 und Nummer 2.2 Satz 1 sind zu beachten.
Die Eltern können sich zu Beginn des Schuljahres schriftlich oder mündlich/fernmündlich in jedem Einzelfall damit einver-standen erklären, daß die Schüler das Schulgelände nach der vorzeitigen Beendigung des Unterrichts verlassen; die Eltern sind darauf hinzuweisen, daß eine Haftung der Schule bei Verlassen des Schulgeländes ausgeschlossen und daß der gesetzliche Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nur für den direkten Heimweg gewährleistet ist.
2.3.2 Schülern ab Klassenstufe 10 ist das Verlassen des Schulge-ländes nach der vorzeitigen Beendigung des Unterrichts frei-gestellt. Sie sind jedoch zu Beginn des Schuljahres darauf hin-zuweisen, daß eine Haftung der Schule bei Verlassen des Schulgeländes ausgeschlossen und daß der gesetzliche Unfallversicherungsschutz grundsätzlich nur für den direkten Heimweg gewährleistet ist
3. Mithilfe von Eltern und Schülern bei der Aufsicht
3.1 Die Aufsicht kann auch durch Eltern, die sich dazu bereit er-klärt haben, und ? mit Ausnahme der Schüler an Grundschulen ? auch von Schülern ausgeübt werden, die von der Schule mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut wurden (siehe auch unter Nummer 4.2). An die Weisungen dieser Personen ist der Schüler gebunden.
3.2 Werden Schüler zur Aufsicht bestellt, so ist die Aufsichtspflicht im allgemeinen hinreichend erfüllt, wenn
ein zuverlässiger älterer Schüler mit der Aufsicht betraut ist und für den Fall seiner Abwesenheit ein Vertreter mit gleichen Eigenschaften bestellt ist und die Schüler sich in der Weise beaufsichtigt wissen, daß sich jederzeit ein Lehrer oder hilfsweise der Hausmeister nach Maßgabe von Nummer 2.2 Abs. 2 der Aufsicht annehmen kann, und
den Schülern von Zeit zu Zeit Verhaltenmaßregeln gegeben werden und nach den gegebenen Umständen die Aufsicht durch einen Schüler ausreichend erscheint.
4. Folgen der Verletzung der Aufsichtspflicht, Haftpflichtversicherung
4.1 Verletzt ein Lehrer schuldhaft die ihm obliegende Aufsichts-pflicht und wird dadurch ein Schaden verursacht, so ersetzt diesen ? soweit die gesetzliche Unfailversicherung für Schüler nach der Reichsversicherungsordnung eingreift ? der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, in den anderen Fällen der Staat. Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. der Staat kann bei dem Lehrer Rückgriff nehmen, wenn dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (§§ 637, 640 Reichsversicherungsordnung bzw. Artikel 34 Grundgesetz, §86 Landesbeamtengesetz).
4.2 Werden Schüler zur Aufsicht bestellt (siehe Nummer 3), so kann der Aufsichtsführende Lehrer nur zur Verantwortung ge-zogen werden, wenn ihm wegen unrichtiger Anwendung der Auswahlkriterien (etwa Einsatz eines als unzuverlässig bekann-ten Schülers) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist oder wenn der Einsatz eines Schülers als Aufsichtsperson im Einzelfall unsachgemäß ist und dem Lehrer insoweit grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
4.3 Den Lehrern wird empfohlen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.