Friedrich List
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Oh, bin ich froh. daß ich so was nicht machen muß
Moinsen, sämtliche, amtlichen Prüf- und Messgeräte sind mit der Zulassung geeicht worden. Die Eichung der Prüf- und Messgeräte garantiert korrekte Messungen bzw. Ergebnisse für X Jahre. Dann sollte das Gerät zum Hersteller eingesandt werden um es wieder einzustellen und eichen zu lassen für weitere X Jahre.
Oh, bin ich froh. daß ich so was nicht machen muß
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft.
Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen.
EF nach DIN VDE 1000-10:2009-01
Als Elektrofachkraft (EF) gilt, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der aktuellen Normen und Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Jo, ich auch. Bei uns kommt ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Elektrohandwerk.
Zitat vom Sachverständigen: Für diese Arbeit/Prüfung werden die Schulhausmeister gar nicht bezahlt.
Für diese Arbeit/Prüfung werden die Schulhausmeister gar nicht bezahlt bzw. sind auch nicht befugt für diese. Gruß pfropfy
Du arbeitest aber nicht an einer Schule, oder?Doch wenn ihr dann anschließend die Nutzer sensibilisiert und die mitziehen könnte es dann mal klappen
Bezahlung ist das eine. Die Befugnis kannst du erlangen - und später eine besser Bezahlung einfordern (wenns denn klappt)
Aber zum lernen bist du doch noch nicht zu alt - oder?

Zitat von pfropfy
Für diese Arbeit/Prüfung werden die Schulhausmeister gar nicht bezahlt bzw. sind auch nicht befugt für diese. Gruß pfropfy
Bezahlung ist das eine. Die Befugnis kannst du erlangen - und später eine besser Bezahlung einfordern (wenns denn klappt)
Aber zum lernen bist du doch noch nicht zu alt - oder?
TVöD: § 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit
(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.
(2) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund durch einen Tarifvertrag auf Bundesebene - wird im Rahmen eines Kataloges, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.
(3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.
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