Hallo Atschy,
erst einmal möchte ich dir sagen, dass ich großen Respekt davor habe, dass du nach all den Jahren immer noch für deine Rechte kämpfst.
Was du hier schilderst, ist schon eine ziemlich heftige Geschichte.
Jahrzehntelang betreust du eine Grundschule mit rund 4.600 m² Reinigungsfläche. Nach einer Beschwerde wirst du rund 20 Kilometer entfernt an drei Schulstandorte mit zusammen etwa 23.000 m² Reinigungsfläche versetzt – das Sportzentrum noch gar nicht mitgerechnet.
Dann gibt es Streit um deine tarifliche Bezahlung, Zulagen und die Schulhausmeister-Jahrespauschale. Schließlich folgt nach einer weiteren Beschwerde auch noch eine Strafanzeige wegen Verleumdung, die Ende 2025 eingestellt wird.
Und jetzt, im Oktober 2026, steht bereits die dritte Verhandlung vor dem Arbeitsgericht an.
Ich habe mir deshalb einmal die arbeitsrechtlichen und tariflichen Grundlagen angeschaut. Vielleicht helfen dir einige der folgenden Punkte dabei, gemeinsam mit deinem Anwalt die Argumentation noch einmal zu überprüfen.
1. Deine Eingruppierung – möglicherweise einer der wichtigsten Punkte
Für kommunale Schulhausmeister in NRW gibt es besondere tarifliche Regelungen.
Schau dir unbedingt den
TVöD-NRW, Teil V Nr. 2, § 1 an.
Dort sind unter anderem folgende Eingruppierungen nach der maßgeblichen Reinigungsfläche vorgesehen:
- Über 4.250 bis 7.500 m²: Entgeltgruppe 6
- Über 7.500 m²: Entgeltgruppe 7
- Über 10.250 m²: zusätzlich 3,5 % Entgeltgruppenzulage
Bei deinen ursprünglichen 4.600 m² käme nach diesen Flächengrenzen grundsätzlich EG 6 in Betracht.
Bei rund 23.000 m² könnte dagegen EG 7 einschließlich der zusätzlichen Entgeltgruppenzulage relevant sein.
Hier ist mir allerdings ein ganz wichtiger Hinweis besonders wichtig:
Die genannten Flächengrenzen und die tariflichen Regelungen müssen unbedingt mit der Fassung des TVöD-NRW abgeglichen werden, die während deiner jeweiligen Beschäftigungsjahre tatsächlich gültig war.
Wir dürfen nicht einfach davon ausgehen, dass eine heutige Tarifregelung unverändert für sämtliche zurückliegenden Jahre gilt.
Außerdem müssen die besonderen tariflichen Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend ist beispielsweise nicht die gesamte Gebäudefläche, sondern die nach Tarifvertrag berechnete Reinigungsfläche. Ebenso muss geklärt werden, ob die Flächen aller drei Schulstandorte in deinem konkreten Fall zusammenzurechnen sind.
Ich möchte dir deshalb keinen vermeintlich sicheren Anspruch versprechen, sondern dir möglichst konkrete Ansatzpunkte für deinen Anwalt geben.
Mein Vorschlag: Lass dir die offiziellen Flächenberechnungen aller drei Schulstandorte vorlegen und durch deinen Anwalt mit den jeweils gültigen Tarifregelungen vergleichen.
Quelle:
TVöD-NRW, Teil V Nr. 2, § 1
https://www.kav-nw.de/de/Downloads/Downloads/TVoeD-NRW-idF-15.-AeTV-vom-30.06.2025.pdf
2. Die fehlenden Zulagen und die Schulhausmeister-Jahrespauschale
Du schreibst, dass dir verschiedene Zulagen und die Jahrespauschale nicht oder nicht vollständig bezahlt wurden.
Hier würde ich unbedingt genauer hinschauen.
Im TVöD-NRW gibt es in Teil V Nr. 2, § 1 Abs. 10 bis 14 besondere Regelungen zu Vertretungen und pauschalen Entgelten.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist beispielsweise ein pauschales Jahresentgelt für die Organisation einer Vertretung vorgesehen.
Auch hier gilt ausdrücklich:
Es muss geprüft werden, welche Fassung des Tarifvertrags im jeweiligen Beschäftigungsjahr galt und ob die konkreten Voraussetzungen für die Jahrespauschale erfüllt waren.
Eine solche Zahlung steht nicht automatisch jedem Schulhausmeister zu. Entscheidend sind die tatsächlich übertragenen Verpflichtungen, entsprechende Anordnungen des Arbeitgebers und die tariflichen Bestimmungen.
Ich würde sämtliche Entgeltabrechnungen nach Jahren sortieren und gemeinsam mit dem Anwalt prüfen:
- Welche Entgeltgruppe wurde tatsächlich bezahlt?
- Wurde die 3,5-%-Entgeltgruppenzulage berücksichtigt?
- Welche Jahrespauschalen standen dir gegebenenfalls zu?
- Welche Vertretungsleistungen hast du erbracht?
- Welche weiteren Zuschläge oder Vergütungen wurden nicht berücksichtigt?
Für jedes Jahr würde ich eine eigene Forderungsaufstellung erstellen.
3. Deine Versetzung nach der Beschwerde
Diesen Punkt finde ich besonders interessant.
Du schreibst, dass du nach deiner Beschwerde über die Schulleitung an drei andere Schulstandorte versetzt wurdest.
Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber Beschäftigte im Rahmen seines Weisungsrechts versetzen. Dieses Recht ist aber nicht grenzenlos.
Nach § 106 Gewerbeordnung muss der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausüben.
Noch wichtiger könnte in deinem Fall
§ 612a BGB – das Maßregelungsverbot sein.
Dort ist geregelt, dass ein Arbeitgeber einen Beschäftigten nicht deshalb benachteiligen darf, weil dieser seine Rechte in zulässiger Weise ausübt.
Das heißt natürlich nicht automatisch, dass deine Versetzung rechtswidrig war.
Wenn aber ein Zusammenhang zwischen deiner Beschwerde und der anschließenden Versetzung nachgewiesen werden kann, könnte das arbeitsrechtlich durchaus Bedeutung haben.
Ich würde deshalb folgende Fragen klären:
- Wann genau hast du deine Beschwerde eingereicht?
- Wann wurde die Versetzung beschlossen?
- Wie wurde sie schriftlich begründet?
- Welche betrieblichen Gründe wurden genannt?
- Warum wurden ausgerechnet dir drei Schulstandorte übertragen?
- Gab es vergleichbare Schulhausmeister, die anders behandelt wurden?
Eine möglichst genaue zeitliche Dokumentation könnte hier sehr hilfreich sein.
Rechtsquellen:
§ 106 GewO:
§ 106 GewO - Einzelnorm
§ 612a BGB:
§ 612a BGB - Einzelnorm
§ 315 BGB:
§ 315 BGB - Einzelnorm
4. Welche Rolle spielte der Personalrat?
Du schreibst, dass du dir insbesondere vom Personalrat Unterstützung erhofft hast und sehr enttäuscht wurdest.
Ich kann natürlich nicht beurteilen, was damals im Einzelnen passiert ist.
Allerdings gibt es im Landespersonalvertretungsgesetz NRW klare Beteiligungsrechte.
Nach § 72 LPVG NRW sind unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise Versetzungen, längerfristige Umsetzungen und Eingruppierungen mitbestimmungspflichtig.
Ich würde deshalb deinen Anwalt bitten, folgende Punkte zu überprüfen:
- Wurde der Personalrat vor der Maßnahme ordnungsgemäß beteiligt?
- Welche Informationen erhielt er von der Dienststelle?
- Wurde die neue Arbeitsbelastung dargestellt?
- Hat der Personalrat der Maßnahme zugestimmt?
- Gab es Einwände oder eine schriftliche Stellungnahme?
Eine fehlende oder fehlerhafte Beteiligung kann rechtlich relevant sein. Allerdings muss dein Anwalt prüfen, welche Folgen sich daraus in deinem konkreten Verfahren ergeben.
Quelle:
LPVG NRW, insbesondere § 72
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5. Die Strafanzeige wegen Verleumdung
Auch diesen Vorgang würde ich keinesfalls einfach unter den Tisch fallen lassen.
Du berichtest, dass am 23.05.2023 nach einer weiteren Beschwerde Strafanzeige gegen dich wegen Verleumdung nach § 187 StGB gestellt wurde.
Ende 2025 wurde das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt.
Wichtig wäre jetzt, den genauen Einstellungsgrund zu kennen.
Eine Einstellung bedeutet nicht automatisch, dass die Strafanzeige rechtswidrig war. Ebenso wenig bedeutet eine Strafanzeige, dass deine damalige Beschwerde unzulässig gewesen sein muss.
Wenn sich allerdings nachweisen ließe, dass bewusst falsche Tatsachen gegen dich vorgebracht wurden, könnte dies rechtlich erheblich sein.
Ich würde die Strafanzeige und den Einstellungsbescheid deinem Arbeitsrechtsanwalt vorlegen und prüfen lassen, ob diese Unterlagen für den arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit von Bedeutung sind.
Quellen:
§ 187 StGB – Verleumdung:
§ 187 StGB - Einzelnorm
§ 164 StGB – Falsche Verdächtigung:
§ 164 StGB - Einzelnorm
§ 170 StPO – Entscheidung der Staatsanwaltschaft:
§ 170 StPO - Einzelnorm
6. Ganz wichtig: Die tariflichen Ausschlussfristen!
Atschy, diesen Punkt möchte ich besonders hervorheben.
Nach § 37 TVöD müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.
Werden diese Fristen nicht eingehalten, können selbst berechtigte Zahlungsansprüche verfallen.
Deshalb sollte dein Anwalt unbedingt prüfen, wann du welche Forderungen gegenüber der Stadt geltend gemacht hast.
Du schreibst ja, dass du dich bereits seit Jahren um die korrekte Vergütung bemühst.
Vielleicht liegen entsprechende Schreiben, E-Mails oder anwaltliche Forderungen bereits vor.
Gerade diese Unterlagen können sehr wichtig sein.
Quelle:
TVöD, § 37 – Ausschlussfrist
https://www.vka.de/tarifvertraege-und-richtlinien/tarifvertraege
Meine Checkliste für dich und deinen Anwalt
Ich würde vor der nächsten Verhandlung folgende Punkte systematisch durchgehen.
A. Eingruppierung und Bezahlung
- Arbeitsvertrag und sämtliche Änderungsverträge zusammenstellen.
- Alte und neue Stellenbeschreibung vergleichen.
- Offizielle Reinigungsflächen aller Schulstandorte ermitteln.
- Tarifliche Gewichtung der einzelnen Raumflächen überprüfen.
- Prüfen, ob die Flächen aller drei Schulstandorte zusammenzurechnen sind.
- Die jeweils gültige Fassung des TVöD-NRW für sämtliche Streitjahre ermitteln.
- Richtige Entgeltgruppe für jedes Streitjahr feststellen.
- Anspruch auf die 3,5-%-Entgeltgruppenzulage prüfen.
- Anspruch auf die Schulhausmeister-Jahrespauschale nach der damals gültigen Tarifregelung prüfen.
- Anordnungen zur Vertretungsorganisation und tatsächliche Vertretungsleistungen dokumentieren.
- Fehlende Zuschläge, Mehrarbeit und Bereitschaftszeiten erfassen.
- Sämtliche Gehaltsabrechnungen auf Differenzen überprüfen.
B. Versetzung und Arbeitsbedingungen
- Erste Beschwerde mit Datum dokumentieren.
- Schriftliche Versetzungsverfügung heraussuchen.
- Begründung der Versetzung überprüfen.
- Zeitpunkt der Beschwerde mit dem Zeitpunkt der Versetzung vergleichen.
- Neue Aufgaben und zusätzliche Belastungen dokumentieren.
- Möglichen Verstoß gegen § 612a BGB prüfen.
- Beteiligung des Personalrats nach § 72 LPVG NRW überprüfen.
C. Strafanzeige und weitere Beschwerden
- Beschwerde gegen den Vorgesetzten vom damaligen Zeitpunkt sichern.
- Strafanzeige vom 23.05.2023 zusammenstellen.
- Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft von Ende 2025 vorlegen.
- Genauen Einstellungsgrund prüfen.
- Möglichen Zusammenhang zwischen Beschwerden und Strafanzeige rechtlich bewerten lassen.
- Prüfen, ob sich daraus eigenständige Ansprüche ergeben könnten.
D. Vorbereitung der Gerichtsverhandlung
- Alle bisherigen Klageschriften und Gerichtsprotokolle durchgehen.
- Prüfen, welche Forderungen bereits Gegenstand des Verfahrens sind.
- Sämtliche schriftlichen Zahlungsforderungen nach Datum sortieren.
- Tarifliche Ausschlussfristen nach § 37 TVöD überprüfen.
- Noch offene Vergütungsdifferenzen nachvollziehbar berechnen.
- Beweismittel und mögliche Zeugen zusammenstellen.
- Mit dem Anwalt besprechen, welche Ansprüche noch durchsetzbar sind.
- Klären, welche Entscheidungen das Gericht im nächsten Termin treffen kann.
- Vorab festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Vergleich überhaupt infrage käme.
7. Noch etwas zu deiner Aussage, dass du keinen Vergleich mehr möchtest
Das kann ich nach deiner Schilderung menschlich gut nachvollziehen.
Nach mehreren Jahren Rechtsstreit möchtest du verständlicherweise irgendwann eine gerichtliche Entscheidung und nicht erneut eine Einigung, mit der du möglicherweise unzufrieden bist.
Du bist grundsätzlich nicht verpflichtet, einem gerichtlichen Vergleich zuzustimmen.
Allerdings würde ich dir empfehlen, vor dem Termin mit deinem Anwalt genau zu besprechen, welche Chancen und Risiken eine gerichtliche Entscheidung mit sich bringt.
Insbesondere im Arbeitsgerichtsverfahren können auch die Kosten eine Rolle spielen. In der ersten Instanz trägt nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz grundsätzlich jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten, unabhängig davon, wer gewinnt.
Quelle:
§ 12a ArbGG:
§ 12a ArbGG - Einzelnorm
Abschließend noch ein paar persönliche Worte
Atschy, ich hoffe wirklich, dass du nach all den Jahren endlich eine faire und rechtlich nachvollziehbare Klärung bekommst.
Mir ist wichtig, dass wir uns als Schulhausmeister gegenseitig unterstützen. Gerade wenn es um Eingruppierungen, tarifliche Zulagen, Arbeitsbedingungen und den Umgang mit Beschwerden geht, sollten wir uns nicht allein gelassen fühlen.
Vielleicht hilft dir diese Zusammenstellung dabei, mit deinem Anwalt noch einmal die entscheidenden Punkte durchzugehen.
Besonders die tarifliche Flächenberechnung, die Eingruppierung und die Jahrespauschale würde ich mir an deiner Stelle ganz genau anschauen lassen.
Dabei möchte ich noch einmal betonen:
Die genannten Flächengrenzen, Zulagen und Pauschalen sind wichtige rechtliche Prüfungsansätze, aber noch kein Nachweis dafür, dass dir diese Leistungen für jedes zurückliegende Jahr tatsächlich zustanden. Das hängt von der jeweils gültigen Tarifvertragsfassung, den konkreten Tätigkeiten und den weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab.
Drei Fragen hätte ich zum Schluss noch an dich:
- In welcher Entgeltgruppe wurdest du vor und nach der Versetzung tatsächlich bezahlt?
- Sind die rund 23.000 m² als offizielle Reinigungsfläche dokumentiert?
- Geht es bei deiner dritten Verhandlung hauptsächlich um die ausstehenden Gehaltszahlungen oder auch um die Versetzung und mögliche weitere Ansprüche?
Vielleicht können wir anhand deiner Antworten noch gezielter helfen.
Ich wünsche dir für deine Verhandlung viel Erfolg, starke Nerven und vor allem, dass diese Angelegenheit endlich zu einem vernünftigen Abschluss kommt.
Kollegiale Grüße
Jörg
Hinweis: Die genannten rechtlichen Grundlagen dienen als Hilfestellung und ersetzen keine individuelle Prüfung durch deinen Rechtsanwalt. Insbesondere die jeweils gültige Tarifvertragsfassung, die konkreten Anspruchsvoraussetzungen und die bisherigen Klageanträge sind entscheidend.
Zusätzlich habe ich bei der Quellenprüfung eine ältere Fassung des TVöD-NRW aus dem Jahr 2020 gefunden, in der die genannten Flächengrenzen und die Vertretungspauschale ebenfalls geregelt sind. Das ist für den Anwalt ein nützlicher Vergleich mit der neueren Fassung.
Eingruppierungsverzeichnis
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Ältere Tarifvertragsfassung von 2020 zum Vergleich