Vergiss eines ganz schnell: Die Aussage, dass ein Handwerker mal eben kurz abschalten darf. Der Handwerker darf das grundsätzlich nie, da er rechtlich nicht eingewiesen ist und die Haftung allein beim Betreiber der Schule liegt. Dieser haftet persönlich.
Rechtsgültig abschalten darf nur, wer vom Dienstherrn schriftlich, offiziell und namentlich bestellt, geschult und technisch wie sicherheitstechnisch unterwiesen wurde. Ein einfaches „Mach mal aus“ reicht nicht, es bedarf einer klaren Handlungsanweisung.
Bei der Außerbetriebnahme – auch zu Wartungszwecken, bei denen oft ganze Bereiche abgeschaltet werden und so ein blindes Zeitfenster entsteht – ist die DIN VDE 0833-1 zu beachten. Eine Kompensationsmaßnahme ist zwingend erforderlich. Das bedeutet konkret: Die Arbeiten müssen so kurz wie möglich sein und niemals über Nacht stattfinden. Bei Heißarbeiten oder Wartungen ist eine namentlich benannte Brandwache zu stellen. Arbeiten zwei Personen an der Anlage, löst eine Person einen Melder aus, um einen stummen Alarm zu testen. Bleibt die Bestätigung der Alarmverarbeitung im Display aus oder löst ein anderer Melder aus, muss der zweite Mitarbeiter sofort den Handmelder drücken oder die 112 wählen.
Jede Abschaltung ist lückenlos im Betriebstagebuch zu dokumentieren: Meldernummer, Gruppe, Linie, Datum, Uhrzeit und der exakte Grund müssen hinterlegt werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist zwingend eine Begehung der Bereiche durchzuführen, um sicherzustellen, dass keine Melder mehr abgeklebt, abgedeckt oder herausgedreht sind.
Wer ohne Genehmigung schaltet, Melder manipuliert oder diese Vorgaben ignoriert, riskiert nicht nur den Verlust des Versicherungsschutzes. Das Abdecken oder Manipulieren von Rauchmeldern erfüllt nach Paragraf 145 StGB den Tatbestand der Beeinträchtigung von Unfallverhütungsanlagen und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Rechtsgültig abschalten darf nur, wer vom Dienstherrn schriftlich, offiziell und namentlich bestellt, geschult und technisch wie sicherheitstechnisch unterwiesen wurde. Ein einfaches „Mach mal aus“ reicht nicht, es bedarf einer klaren Handlungsanweisung.
Bei der Außerbetriebnahme – auch zu Wartungszwecken, bei denen oft ganze Bereiche abgeschaltet werden und so ein blindes Zeitfenster entsteht – ist die DIN VDE 0833-1 zu beachten. Eine Kompensationsmaßnahme ist zwingend erforderlich. Das bedeutet konkret: Die Arbeiten müssen so kurz wie möglich sein und niemals über Nacht stattfinden. Bei Heißarbeiten oder Wartungen ist eine namentlich benannte Brandwache zu stellen. Arbeiten zwei Personen an der Anlage, löst eine Person einen Melder aus, um einen stummen Alarm zu testen. Bleibt die Bestätigung der Alarmverarbeitung im Display aus oder löst ein anderer Melder aus, muss der zweite Mitarbeiter sofort den Handmelder drücken oder die 112 wählen.
Jede Abschaltung ist lückenlos im Betriebstagebuch zu dokumentieren: Meldernummer, Gruppe, Linie, Datum, Uhrzeit und der exakte Grund müssen hinterlegt werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist zwingend eine Begehung der Bereiche durchzuführen, um sicherzustellen, dass keine Melder mehr abgeklebt, abgedeckt oder herausgedreht sind.
Wer ohne Genehmigung schaltet, Melder manipuliert oder diese Vorgaben ignoriert, riskiert nicht nur den Verlust des Versicherungsschutzes. Das Abdecken oder Manipulieren von Rauchmeldern erfüllt nach Paragraf 145 StGB den Tatbestand der Beeinträchtigung von Unfallverhütungsanlagen und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.