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Schulhausmeisterforum
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Schöne neue Welt-Vandalismus, diesmal in Troisdorf

Wo soll das noch enden? Müssen die Schulen zu Hochsicherheitstrakten ausgebaut werden?
Sprachlos
Ja!

Wir und die Nachbarschule sind in der Nacht von Montag auf Dienstag von Einbrechern heimgesucht worden.
ca. 70% aller Verwaltungstüren zerstört, alle Schränke aufgebrochen, quasi nichts gestohlen, ein Fenster mit Gullideckel eingeworfen (mind. 4 Versuche).

In der Nachbarschule haben sie dann wie die Berserker gewütet, weil dort auch nichts zu holen war.
Ja, Videoüberwachung, ja, hohe Zäune mit Stachel- oder Natodraht. Jeden einzelnen Raum, Tür und Fenster überwachen.
Es geht offenbar nicht mehr anders! Allein in unserem Gebäude liegt der Sachschaden bei weit über 10.000€!
 
Mein Beileid. Jetzt hast Du jede Menge Mehrarbeit. Ich denke (bei mir) sind das "Inside Jobs" von Schülern. Wir wissen ziemlich genau wer es ist, können aber nichts beweisen. Die anderen Schüler wissen auch wer es ist, haben aber Angst vor denen oder wollen nicht "petzen". Wenn wir wenigstens Kameras aufhängen dürften...............
 
Mein Beileid. Jetzt hast Du jede Menge Mehrarbeit. Ich denke (bei mir) sind das "Inside Jobs" von Schülern. Wir wissen ziemlich genau wer es ist, können aber nichts beweisen. Die anderen Schüler wissen auch wer es ist, haben aber Angst vor denen oder wollen nicht "petzen". Wenn wir wenigstens Kameras aufhängen dürften...............
Wenn man es trotzdem machen würde?
 
Verstoß gegen Datenschutz. Anzeigen von Eltern, Ärger mit Schulverwaltung und Schulpflegschaft. Nach 20 Jahren als Kameramann kann ich das so verbauen daß es niemand sieht, aber es darf dann nicht verwendet werden und ist kein Beweismittel. Aber strafbar.
 

Videoüberwachung an Schulen in NRW zur Verhinderung von Vandalismus​

Immer wieder sehen sich Schulen mit erheblichen Sachbeschädigungen konfrontiert. Betroffen sind insbesondere Toilettenanlagen, Flure, Treppenhäuser und andere gemeinschaftlich genutzte Bereiche. Die Frage, ob zum Schutz von Schülerinnen und Schülern sowie des Schuleigentums Videokameras eingesetzt werden dürfen, ist deshalb von hoher praktischer Bedeutung.

Rechtlich ist festzuhalten, dass eine Videoüberwachung an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen nicht grundsätzlich verboten ist. Sie stellt jedoch einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen dar. Deshalb muss jede Überwachung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, erforderlich und verhältnismäßig sein. Insbesondere muss geprüft werden, ob mildere Maßnahmen, etwa verstärkte Aufsicht, Zugangskontrollen oder organisatorische Veränderungen, nicht ausreichen würden. [wolterskluwer.com], [ldi.nrw.de], [schulministerium.nrw]

Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen allgemein zugänglichen Bereichen und besonders geschützten Räumen. Flure, Eingangsbereiche, Treppenhäuser oder Schulhöfe können unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand einer Videoüberwachung sein. Toiletten, Umkleideräume oder Duschen gehören dagegen zum besonders geschützten Intimbereich. Dort ist eine Videoüberwachung grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn dort wiederholt Sachbeschädigungen auftreten. [schulwissenplus.de], [kanzlei-he...furtner.de]

Von datenschutzrechtlicher Bedeutung ist außerdem, dass Aufzeichnungen nicht dauerhaft beobachtet oder beliebig ausgewertet werden dürfen. Zulässig können Konzepte sein, bei denen Aufnahmen nur für einen kurzen Zeitraum gespeichert und ausschließlich bei konkreten Vorfällen ausgewertet werden. Ein sogenanntes Vier-Augen-Prinzip, bei dem beispielsweise nur Schulleitung und Schulträger gemeinsam Zugriff erhalten, kann dabei ein wichtiger Baustein zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sein. [ldi.nrw.de], [eugen-lang...tschule.de]

Beispiel aus NRW: Stadt Münster​

Ein aktuelles Beispiel für den Einsatz von Videoüberwachung an Schulen findet sich in der Stadt Münster. Nach Angaben des WDR hat die Stadt die Videoüberwachung an mehreren Schulstandorten ausgeweitet, nachdem es wiederholt zu Vandalismusschäden gekommen war. Die Kameras werden dort ausdrücklich nur außerhalb des Schulbetriebs eingesetzt und erfassen ausschließlich die Außenbereiche der Schulen. Die Aufzeichnungen werden nach Angaben der Stadt maximal fünf Tage gespeichert. Eine permanente Beobachtung oder eine direkte Anbindung an die Polizei findet nicht statt. Nach Einführung der Kameras gingen die registrierten Sachbeschädigungen an einzelnen Standorten deutlich zurück. [www1.wdr.de]

Quelle (WDR, 02.07.2026):Straftaten gehen deutlich zurück: Mehr Videoüberwachung an Schulen in Münster [www1.wdr.de]

Beispiel aus NRW: Eugen-Langen-Gesamtschule​

Ein weiteres Beispiel ist die Eugen-Langen-Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen. Auf der Internetseite der Schule wurde eine Datenschutzrichtlinie zur Nutzung von Überwachungskameras veröffentlicht. Darin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Videoüberwachung nach § 20 DSG NRW nur nach einer umfassenden Interessenabwägung zulässig ist. Die Richtlinie nennt als mögliche Zwecke den Schutz von Schülerinnen und Schülern, den Schutz des Schulgebäudes sowie die Verhinderung von Einbruch, Diebstahl und Vandalismus. Zudem wird darauf verwiesen, dass zahlreiche Schulträger bereits entsprechende Überwachungssysteme an Schulgebäuden und Schulhöfen eingeführt haben und dabei von einem Rückgang von Sachbeschädigungen berichten. [eugen-lang...tschule.de]

Veröffentlichte Datenschutzrichtlinie der Eugen-Langen-Gesamtschule:https://eugen-langen-gesamtschule.de/wp-content/uploads/Datenschutzrichtlinie-1.pdf [eugen-lang...tschule.de]

Fazit​

Nach der derzeitigen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen kann eine Videoüberwachung an Schulen zulässig sein, wenn sie dem Schutz von Personen oder der Verhinderung erheblicher Sachbeschädigungen dient, keine milderen Mittel zur Verfügung stehen und die Maßnahmen verhältnismäßig ausgestaltet werden. Besonders wichtig sind eine klare Zweckbindung, kurze Speicherfristen, transparente Information der Betroffenen sowie eine streng geregelte Auswertung der Aufzeichnungen. Eine Überwachung von Toilettenräumen selbst bleibt dagegen grundsätzlich unzulässig. Die Beispiele der Stadt Münster und der Eugen-Langen-Gesamtschule zeigen, dass Videoüberwachung in NRW bereits eingesetzt wird, allerdings nur unter engen rechtlichen Vorgaben und mit datenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen. [www1.wdr.de], [eugen-lang...tschule.de], [ldi.nrw.de]
 
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