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Arbeitgeber fordert Führungszeugnis

Herr von K

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Moin zusammen!

Ich erhielt heute ein Schreiben meines Arbeitgebers, das dieser gehalten ist, hauptberuflich nur Personen zu beschäftigen deren Aufgaben sich nach ihrer Persönlichkeit eignen.
Bezüglich der persönlichen Eignung soll insbesondere sichergestellt werden, das keine Personen beschäftigt werden die rechtskräftig einer Straftat verschiedener Paragraphen verurteilt wurden.

Dem ganzen gehe ich auch D’accord, besonders wenn es um die (Fest)Einstellung in den Beruf geht wo mit jungen Menschen gearbeitet wird. Das Prozedre mit dem erweiterten Führungszeugnis habe ich schon vor über 5 Jahren gemacht. Und ja, es ist mir bewußt das man auch anschließend für irgendwas verurteilt werden kann. Daher ist es vollkommen OK, wenn dann und wann der Arbeitgeber mal nachfragt.

Nur meine Frage hierzu, findet bei euch auch alle paar Jahre solch eine Nachfrage statt?

Ich habe schon ein Termin beim Bürgerbüro vereinbart. Natürlich während der Arbeitzeit und die Gebühr hole ich mir auch gleich wieder. ;)
Gut das es mittlerweile schneller geht. Während Corona mußte ich 6 Wochen warten um überhaupt das erweiterte Führungszeugnis beantragen zu können.

🤘
 
Moin zusammen!

Das Thema kenne ich tatsächlich auch aus meiner früheren Tätigkeit als Schulhausmeister.

Auch ich musste damals im Rahmen meines Dienstverhältnisses ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen und später erneut nachreichen.

Wie oft und in welchen zeitlichen Abständen das genau war, kann ich heute nicht mehr sagen. Ich meine aber, dass ich es ein- bis zweimal erneut vorlegen musste.

Die Kosten wurden mir damals jedes Mal vollständig vom Arbeitgeber erstattet.

Ich habe mir dazu auch einmal die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung angesehen.

Darf der Arbeitgeber ein erweitertes Führungszeugnis verlangen?

Grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Nach § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) kommt ein erweitertes Führungszeugnis unter anderem für berufliche Tätigkeiten infrage, die in vergleichbarer Weise wie die Betreuung oder Beaufsichtigung Minderjähriger geeignet sind, Kontakt zu Kindern und Jugendlichen aufzunehmen.

Interessanterweise hat das Landesarbeitsgericht Hamm in seiner Rechtsprechung sogar Hausmeister an Schulen ausdrücklich als mögliche betroffene Berufsgruppe genannt.

Allerdings darf der Arbeitgeber ein solches Führungszeugnis nicht völlig beliebig verlangen. Die konkrete Tätigkeit und die Erforderlichkeit müssen berücksichtigt werden.

Wie oft muss das Führungszeugnis erneuert werden?

Eine bundesweit einheitliche gesetzliche Vorschrift, wonach jeder Schulhausmeister alle fünf Jahre ein neues erweitertes Führungszeugnis vorlegen muss, gibt es nicht.

In der Kinder- und Jugendhilfe sind wiederkehrende Überprüfungen gesetzlich vorgesehen. Dort wird häufig ein Zeitraum von fünf Jahren zugrunde gelegt.

Für Schulhausmeister können je nach Bundesland, Schulträger und Beschäftigungsverhältnis andere Regelungen gelten.

Und was passiert, wenn tatsächlich etwas im Führungszeugnis steht?

Hier muss man genau unterscheiden!

Besonders relevant sind beispielsweise bestimmte Sexualstraftaten, Misshandlungen von Schutzbefohlenen und weitere Straftaten, die Zweifel an der Eignung für eine Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen begründen können.

§ 72a SGB VIII sieht für bestimmte Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe sogar einen gesetzlichen Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen vor.

Diese Regelung gilt aber nicht automatisch für jeden Schulhausmeister.

Und ganz wichtig: Nicht jede Vorstrafe bedeutet automatisch den Verlust des Arbeitsplatzes!

Bei anderen Eintragungen muss geprüft werden, ob und inwieweit sie für die konkrete Tätigkeit relevant sind und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen überhaupt zulässig wären.

Auch der Datenschutz darf nicht vergessen werden.

Ein erweitertes Führungszeugnis enthält sehr persönliche Informationen. Der Arbeitgeber darf diese Daten nur im gesetzlich zulässigen Umfang zur Eignungsprüfung verwenden und muss sie entsprechend schützen.

Was die Kosten und die Arbeitszeit angeht, sollte man bei einer erneuten Anforderung im bestehenden Dienstverhältnis klären, wie das beim jeweiligen Arbeitgeber geregelt ist.

Bei mir war die vollständige Kostenerstattung damals jedenfalls selbstverständlich.

Ich persönlich halte solche Überprüfungen zum Schutz unserer Kinder und Jugendlichen grundsätzlich für sinnvoll. Allerdings sollten sie rechtlich sauber geregelt, verhältnismäßig und für die Beschäftigten nachvollziehbar sein.

Für die Frage, ob ein bestimmter Schulträger es regelmäßig verlangen muss, reicht diese Rechtsprechung allein aber nicht aus. Dafür müsste man zusätzlich das Bundesland und die konkreten dienstrechtlichen Vorgaben kennen.

Mich würde interessieren: Wie läuft das bei euren Schulträgern? Gibt es feste Überprüfungsintervalle, und werden die Gebühren und der Behördentermin übernommen?




Rechtsgrundlagen:


§ 30a BZRG – Erweitertes Führungszeugnis
§ 30a BZRG - Einzelnorm

§ 32 BZRG – Inhalt des Führungszeugnisses
§ 32 BZRG - Einzelnorm

§ 72a SGB VIII – Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
§ 72a SGB 8 - Einzelnorm

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2018, Az. 10 Sa 1122/17
 
Müsste ich auch. Mehrfach schon. Das ist gesetzlich gefordert wenn du an Einrichtungen mit Kindern arbeitest.
Es kann ja durchaus Bewerber geben die wegen Missbrauch vorbestraft sind oder öfter wegen Körperverletzung oder ähnlichem vorbestraft sind. Gehört mit zur Fürsorgepflicht. Und weil das ja auch während deiner Dienstzeit vorkommen kann( ich glaube das gab's in Kitas mal) musst du, ich meine alle 5 Jahre, ein polizeiliches Führungszeugnis vorweisen
 
Danke Jörg für die Zusammenfassung. :hoch:

Genau. Das mit dem § 30 steht in meinem Schreiben auch drin.
Und wie ich aus den Reaktionen sehe, ist das ein ganz normaler Prozess den wir Mitarbeiter im ÖD ab und an mal durchschreiten müßen.
Gibt ja diesbezüglich nichts zu meckern. Den das finde ich persönlich richtig und wichtig!

🤘
 
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