Dexter
Kaffeejunkie
Neuschnee. Schneit es im Lauf des Tages immer wieder, müssen Mieter oder Eigentümer mehrmals schippen.
Der erste Schnee ist da in Deutschland – und es wird glatt. Stürzen Fußgänger auf schlecht geräumten Gehwegen, haften die Eigentümer der anliegenden Häuser. Normalerweise. Manchmal sind auch die Mieter dran. test.de sagt, welche Regeln für den Winterdienst gelten, und warum es mit Schneeräumen allein nicht getan ist.
Eigentümer haften für den Zustand der Gehwege vor ihrem Haus
Schlitten fahren, Ski laufen, Schneemann bauen – so macht Winter Spaß. Weniger lustig ist er, wenn sich die weiße Pracht in grauen Matsch verwandelt oder überfrierende Nässe den Bürgersteig zur Eisbahn werden lässt. Fußgänger müssen dann besonders vorsichtig sein. Auch den Eigentümern der anliegenden Häuser darf der Zustand der Gehwege nicht egal sein. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bürgersteig vor ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Tun sie das nicht und verletzt sich ein Passant bei einem Sturz, kann er von ihnen Schadenersatz verlangen.
Schuften im Morgengrauen
Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen ist eigentlich Aufgabe der Gemeinden. Die aber kümmern sich meist nur um die Fahrbahnen. Die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege übertragen sie auf die Anlieger – per Satzung. Einzelne Regeln variieren zwar von Ort zu Ort, die Hauptpunkte sind aber meistens gleich: Bürgersteige sind werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr passierbar zu halten. Bitter für Langschläfer: Es reicht nicht, um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginnen. Der Weg muss dann schon begehbar und sicher sein.
Einmal Schippen pro Tag ist oft zu wenig
Damit zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen aneinander vorbeipassen, legen die Satzungen auch fest, auf welcher Breite die Bürgersteige zu räumen sind. Üblich sind – je nach Kommune – 0,80 bis 1,50 Meter. Privatwege wie der Zugang zur Haustür müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter schneefrei sein. Und das dauerhaft. Einmal schippen pro Tag ist daher oft zu wenig.
Sand, Asche oder Splitt sind erlaubt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Bei einem starken Schneefall sind Anlieger mehrmals pro Tag in der Pflicht (BGH, Az. VI ZR 49/83). Dann heißt es: räumen und streuen. Als Streugut sind Sand, Asche oder Splitt erlaubt. Salz ist verboten – außer bei extremen Wetterverhältnissen wie etwa Eisregen, denen nicht anders beizukommen ist.
Frühjahrsputz gehört dazu
Der letzte Punkt der Aufgabenliste ist im Frühling zu erfüllen, nachdem es getaut hat. Dann heißt es, den ganzen über den Winter gestreuten Splitt oder Sand wieder zusammenzufegen und zu entsorgen (BGH, Az. VI ZR 260/02). Bleibt die Frage, ob der Räumdienst vom Eigentümer selbst oder von den Mietern zu erledigen ist. Grundsätzlich gilt: Vermieter können die Verantwortung auf die Mieter abwälzen – und damit auch die Haftung für etwaige Unfälle. Ausgeschlossen ist eine solche Übertragung nur, wenn ein Mieter für diese Aufgabe offensichtlich ungeeignet ist, etwa weil er im Rollstuhl sitzt.
Winterdienst muss im Mietvertrag geregelt sein
Um Mieter wirksam in die Pflicht zu nehmen, reicht ein Aushang im Hausflur nicht aus. Auch ein Gewohnheitsrecht, wonach Erdgeschossmieter stets räumen und streuen müssen, gibt es nicht (Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 16 U 123/87). „Mieter sind nur zum Räum- und Streudienst verpflichtet, wenn sich das aus ihrem Mietvertrag ergibt“, bestätigt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Heißt konkret: Entweder der Winterdienst ist direkt im Mietvertrag geregelt, oder er ist in der Hausordnung niedergelegt – und die ist Bestandteil des Vertrags. Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, bleibt der Vermieter für den Gehweg verantwortlich.
Tipp: Der Eigentümer kann in diesem Fall entweder selbst schippen oder einen professionellen Räumdienst beauftragen. Die Kosten dafür muss er nicht allein tragen. Er darf sie über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.
Auch Berufstätige müssen schippen
Ob Eigentümer oder Mieter: Für viele Anlieger ist die Räumpflicht mit großen organisatorischen Problemen verbunden. Berufstätige können sich nicht den ganzen Winter freinehmen, um ständig ihren Bürgersteig zu fegen. Und wer alt, krank oder behindert ist, schafft die schwere Arbeit oft schon körperlich nicht. Automatisch vom Dienst verschont bleibt aber auch in solchen Konstellationen niemand: Manche Gerichte verlangen selbst von hochbetagten Menschen, dass sie für eine Vertretung sorgen, wenn sie selbst nicht mehr Schnee fegen können. Anders ausgedrückt: Egal, ob ein Anlieger nicht räumen kann oder nicht räumen will, er muss im Zweifel einen Ersatzmann stellen.
Tipp: In Mehrfamilienhäusern findet sich fast immer ein netter Nachbar, der den Dienst für ältere Mitbewohner oder als Urlaubsvertretung übernimmt.
Profis beauftragen
Auch wenn die Mietparteien eines Hauses gut miteinander auskommen, ist es am besten, die Räumdienste ebenso wie den Reinigungsdienst fürs Treppenhaus schriftlich niederzulegen. Das schafft Rechtssicherheit für alle Seiten – auch im Umgang mit dem Vermieter. Der nämlich muss in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob der Winterdienst in seinem Haus auch wirklich funktioniert und bei Problemen für Abhilfe sorgen.
Tipp: Für größtmögliche Rechtssicherheit sorgen Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer, wenn sie einen professionellen Räumdienst beauftragen. Das gilt vor allem dann, wenn sie nicht selbst im Haus wohnen oder es nicht schaffen, ihre Pflichten dauerhaft und zuverlässig zu erfüllen. Führt das Unternehmen den Auftrag nicht oder nur schlampig aus, muss es für Schäden haften, falls jemandem etwas zustößt (BGH, Az. VI ZR 126/07).
Fußgänger müssen vorsichtig sein
Die Gerichte urteilen zwar höchst unterschiedlich, wie weit die Verantwortung des Einzelnen in jedem konkreten Fall geht, doch eines ist klar: Weder Eigentümer noch Mieter können und müssen rund um die Uhr für alle Eventualitäten vorsorgen. Fußgänger, die blind darauf vertrauen, stets und überall einen makellos geräumten Gehweg vorzufinden und selbst im tiefsten Winter auf hohen Hacken unterwegs sind, müssen sich bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Quelle: Winterdienst - Wann Mieter und Eigentümer schippen müssen - Special - Stiftung Warentest
Der erste Schnee ist da in Deutschland – und es wird glatt. Stürzen Fußgänger auf schlecht geräumten Gehwegen, haften die Eigentümer der anliegenden Häuser. Normalerweise. Manchmal sind auch die Mieter dran. test.de sagt, welche Regeln für den Winterdienst gelten, und warum es mit Schneeräumen allein nicht getan ist.
Eigentümer haften für den Zustand der Gehwege vor ihrem Haus
Schlitten fahren, Ski laufen, Schneemann bauen – so macht Winter Spaß. Weniger lustig ist er, wenn sich die weiße Pracht in grauen Matsch verwandelt oder überfrierende Nässe den Bürgersteig zur Eisbahn werden lässt. Fußgänger müssen dann besonders vorsichtig sein. Auch den Eigentümern der anliegenden Häuser darf der Zustand der Gehwege nicht egal sein. Sie müssen dafür sorgen, dass der Bürgersteig vor ihrem Anwesen geräumt und gestreut ist. Tun sie das nicht und verletzt sich ein Passant bei einem Sturz, kann er von ihnen Schadenersatz verlangen.
Schuften im Morgengrauen
Der Winterdienst auf öffentlichen Straßen und Wegen ist eigentlich Aufgabe der Gemeinden. Die aber kümmern sich meist nur um die Fahrbahnen. Die Verkehrssicherungspflicht für die Gehwege übertragen sie auf die Anlieger – per Satzung. Einzelne Regeln variieren zwar von Ort zu Ort, die Hauptpunkte sind aber meistens gleich: Bürgersteige sind werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr passierbar zu halten. Bitter für Langschläfer: Es reicht nicht, um 7 Uhr mit dem Räumen zu beginnen. Der Weg muss dann schon begehbar und sicher sein.
Einmal Schippen pro Tag ist oft zu wenig
Damit zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen aneinander vorbeipassen, legen die Satzungen auch fest, auf welcher Breite die Bürgersteige zu räumen sind. Üblich sind – je nach Kommune – 0,80 bis 1,50 Meter. Privatwege wie der Zugang zur Haustür müssen auf einer Breite von etwa einem halben Meter schneefrei sein. Und das dauerhaft. Einmal schippen pro Tag ist daher oft zu wenig.
Sand, Asche oder Splitt sind erlaubt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Bei einem starken Schneefall sind Anlieger mehrmals pro Tag in der Pflicht (BGH, Az. VI ZR 49/83). Dann heißt es: räumen und streuen. Als Streugut sind Sand, Asche oder Splitt erlaubt. Salz ist verboten – außer bei extremen Wetterverhältnissen wie etwa Eisregen, denen nicht anders beizukommen ist.
Frühjahrsputz gehört dazu
Der letzte Punkt der Aufgabenliste ist im Frühling zu erfüllen, nachdem es getaut hat. Dann heißt es, den ganzen über den Winter gestreuten Splitt oder Sand wieder zusammenzufegen und zu entsorgen (BGH, Az. VI ZR 260/02). Bleibt die Frage, ob der Räumdienst vom Eigentümer selbst oder von den Mietern zu erledigen ist. Grundsätzlich gilt: Vermieter können die Verantwortung auf die Mieter abwälzen – und damit auch die Haftung für etwaige Unfälle. Ausgeschlossen ist eine solche Übertragung nur, wenn ein Mieter für diese Aufgabe offensichtlich ungeeignet ist, etwa weil er im Rollstuhl sitzt.
Winterdienst muss im Mietvertrag geregelt sein
Um Mieter wirksam in die Pflicht zu nehmen, reicht ein Aushang im Hausflur nicht aus. Auch ein Gewohnheitsrecht, wonach Erdgeschossmieter stets räumen und streuen müssen, gibt es nicht (Oberlandesgericht Frankfurt, Az. 16 U 123/87). „Mieter sind nur zum Räum- und Streudienst verpflichtet, wenn sich das aus ihrem Mietvertrag ergibt“, bestätigt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Heißt konkret: Entweder der Winterdienst ist direkt im Mietvertrag geregelt, oder er ist in der Hausordnung niedergelegt – und die ist Bestandteil des Vertrags. Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, bleibt der Vermieter für den Gehweg verantwortlich.
Tipp: Der Eigentümer kann in diesem Fall entweder selbst schippen oder einen professionellen Räumdienst beauftragen. Die Kosten dafür muss er nicht allein tragen. Er darf sie über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen.
Auch Berufstätige müssen schippen
Ob Eigentümer oder Mieter: Für viele Anlieger ist die Räumpflicht mit großen organisatorischen Problemen verbunden. Berufstätige können sich nicht den ganzen Winter freinehmen, um ständig ihren Bürgersteig zu fegen. Und wer alt, krank oder behindert ist, schafft die schwere Arbeit oft schon körperlich nicht. Automatisch vom Dienst verschont bleibt aber auch in solchen Konstellationen niemand: Manche Gerichte verlangen selbst von hochbetagten Menschen, dass sie für eine Vertretung sorgen, wenn sie selbst nicht mehr Schnee fegen können. Anders ausgedrückt: Egal, ob ein Anlieger nicht räumen kann oder nicht räumen will, er muss im Zweifel einen Ersatzmann stellen.
Tipp: In Mehrfamilienhäusern findet sich fast immer ein netter Nachbar, der den Dienst für ältere Mitbewohner oder als Urlaubsvertretung übernimmt.
Profis beauftragen
Auch wenn die Mietparteien eines Hauses gut miteinander auskommen, ist es am besten, die Räumdienste ebenso wie den Reinigungsdienst fürs Treppenhaus schriftlich niederzulegen. Das schafft Rechtssicherheit für alle Seiten – auch im Umgang mit dem Vermieter. Der nämlich muss in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob der Winterdienst in seinem Haus auch wirklich funktioniert und bei Problemen für Abhilfe sorgen.
Tipp: Für größtmögliche Rechtssicherheit sorgen Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer, wenn sie einen professionellen Räumdienst beauftragen. Das gilt vor allem dann, wenn sie nicht selbst im Haus wohnen oder es nicht schaffen, ihre Pflichten dauerhaft und zuverlässig zu erfüllen. Führt das Unternehmen den Auftrag nicht oder nur schlampig aus, muss es für Schäden haften, falls jemandem etwas zustößt (BGH, Az. VI ZR 126/07).
Fußgänger müssen vorsichtig sein
Die Gerichte urteilen zwar höchst unterschiedlich, wie weit die Verantwortung des Einzelnen in jedem konkreten Fall geht, doch eines ist klar: Weder Eigentümer noch Mieter können und müssen rund um die Uhr für alle Eventualitäten vorsorgen. Fußgänger, die blind darauf vertrauen, stets und überall einen makellos geräumten Gehweg vorzufinden und selbst im tiefsten Winter auf hohen Hacken unterwegs sind, müssen sich bei einem Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Quelle: Winterdienst - Wann Mieter und Eigentümer schippen müssen - Special - Stiftung Warentest
