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Hinweis Neuregelung Führungszeugnis für z.b Schulhausmeister Landesweit

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Mike

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Hallo liebe Kollegen,
Sachstand:
habe heute von meinem AG ein Schreiben zugeschickt bekommen in dem er mich aufordert Ihm ein Führungszeugnis von mir vorzulegen.
Nach § 30a BZRG(Bundeszentralregistergesetz) Absatz 1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe c
Dieses muß ich dann beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen und dieser schickt es dann umgehend an die Personalabteilung:
Entstehende Kosten für das Führungszeugnis werden Kulanter Weise vom AG übernommen.
Bei uns belaufen sich die Kosten für ein Führungszeugnis auf 13 Euro.

Gesetzauszug



§ 30 Antrag


(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.
(2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig.
(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
(6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.

Entsperchender Link für die Vollfassung
:guckstdu: http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/BJNR002430971.html




Information:
Ich habe mit der gewerkschaft telefoniert und gefragt ob das so rechtens ist!
Kurz gesagt :ja
Der AG ist dazu verpflichtet worden alle Personenkreise die Umgang mit Kindern haben
ein Führungszeugnis zu verlangen.
Ist ja auch im Prinzip für mich völlig nachvollziehbar.
Es ist jedoch meines wissens noch nicht geregelt ob wir oder der AG die Kosten dafür übernehmen muß!
Bei uns macht es der AG :boogie:

Man könnte jetzt natürlich darüber diskutieren wer z.b.alles moch zu diesem personenkreis zählt oder aber ob das Nötig ist ,oder aber was es für Konsequenten gibt wenn Einträge vorhanden sind undn und und.....
Ich wollte euch erstmal lediglich Informieren
MFG Mike
 
bei uns ist das schon vor 3 Jahren so abgelaufen. Das gezetere des AG wegen der Kostenübernahme war auch sehr groß, war aber letztlich kein Problem. Gibt ja keinen Grund, weshalb wir das aus eigener Tasche bezahlen sollten.
 
Normalerweise wird sowas schon während des Einstellungsverfahrens gefordert. Ich finde das schon deshalb absolut legitim weil man wie schon gesagt mit Kindern zu tun hat und es auch eine absolute Vetrauensstellung ist im Bezug auf Schließanlagen, Verbrauchsmaterial, Ehrlichkeit usw.
 
Normalerweise wird sowas schon während des Einstellungsverfahrens gefordert. Ich finde das schon deshalb absolut legitim weil man wie schon gesagt mit Kindern zu tun hat und es auch eine absolute Vetrauensstellung ist im Bezug auf Schließanlagen, Verbrauchsmaterial, Ehrlichkeit usw.

Ja genau mußte bei der Einstellung schon ein Führungszeugnis vorlegen
 
Auch ich muste vor meiner Einstellung 1996 ein Führungszeugnis vorlegen!

jetzt muß ich aber wieder ein aktualisiertes Zeugnis vorlegen!!!!!!

Mir kann das im prinzip ja egal sein und ich habe ja auch kein problem damit,
aber stellt euch mal vor irgend ein Kollege hat einen Eintrag weil er zum Beispiel beim diebstahl erwischt wurde:
Diebstahl gleich Straftat =Eintrag je nach dem wie lange die tat zurück liegt.
Oder einen Eintrag wegen Drogen delikt oder fahrerflucht und und und ........
All das würde der Personlalchef dann lesen und könnte es dann nicht sein das er ans überlegen kommt und anschleißend feststellt ,das die vertrauensstellung die du als SHM hast für Ihn nicht mehr gegeben ist??????
Und warum müssen bei uns die Sekretärinnen kein Führungszeugnis vorlegen ????
Sind das andere Menschen wie SHM ??????
Gruß Mike
 
Hallo Kollegen,
hier gibt es eine Nachbesserungshinweis!
Es gibt einmal ein Führungszeugnis und zum anderen ein Erweitertes Führungszeugnis
Hier die bestimmung:

§ 31 Erteilung des Führungszeugnisses und des erweiterten Führungszeugnisses an Behörden

(1) Behörden erhalten über eine bestimmte Person ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren.
(2) Behörden erhalten zum Zweck des Schutzes Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

So und hier nochmal zu lesen was steht denn im erweitertem Führungszeugnis und was bedeutet dies ?auszug aus dem internett
Darius Kargar
-Rechtsanwalt-


c) „Erweitertes Führungszeugnis
Mit Wirkung zum 01.05.2010 wurde nun das sog. „erweitere Führungszeugnis“ durch §32 Abs. 5 BZRG eingeführt, der in bestimmten Fällen weitere Ausnahmen zu §32 Abs.2 Nr. 3 -9 BZRG enthält. Hierbei handelt es sich um Verurteilen nach §§171, 180a, 181a, 183 bis 184f StGB (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) sowie nach §225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen) und §§232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB (Straftaten gegen die persönliche Freiheit); hinsichtlich des genauen Textes der Strafnormen darf ich Sie auf die im Internet verfügbaren Gesetzestexte verweisen.
Diese Gesetzesänderung wurde nunmehr vorgenommen, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Offenbarung der entsprechenden Verurteilungen zum Schutze von Kindern und Jugendlichen unabdingbar ist und den Resozialisierungsgedanken, der sich im §32 Abs.2 BZRG niedergeschlagen hat, überwiegt.
Wichtig für Sie ist jedoch zu wissen, dass nicht jeder beliebige Arbeitgeber das Recht hat, von Ihnen ein solches erweitertes Führungszeugnis zu verlangen. Vielmehr wird der Personenkreis, der ein solches Führungszeugnis verlangen kann, durch §30a BZRG klar eingeschränkt; der Anspruch kommt am ehesten in Betracht, wenn der Bewerber im Rahmen seiner Tätigkeit Kontakt zu Minderjährigen hat (vgl. §30a Abs.1 Nr.2 lit. b), c) BZRG). Bei der Beantragung eines solchen Führungszeugnisses ist zu beachten, dass der Antragsteller eine Erklärung desjenigen, der diese Art von Führungszeugnis verlangt, beizufügen hat, in der das Vorliegen der Voraussetzungen des §32 Abs.1 BZRG bestätigt wird.
Neben dem Personenkreis des §30a BZRG haben zudem Behörden die Möglichkeit, ein solches Zeugnis zu verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass es dem Schutz Minderjähriger dient, §31 Abs.2 S.1 BZRG.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass zwar der Katalog der aufzunehmenden Eintragungen in ein Führungszeugnis durch den neuen Abs.5 erheblich erweitert wurde; dies wurde jedoch durch eine entsprechende Eingrenzung des berechtigten Personenkreises wieder entsprechend relativiert. Ein Bewerber sollte sich daher nicht von der Aufforderung des potentiellen Arbeitgebers zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses einschüchtern lassen, sondern vielmehr prüfen, ob dieser tatsächlich im Sinne von §§30a, 31 BZRG zur Anforderung eines solchen überhaupt berechtigt ist.
Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel lediglich eine grobe Übersicht über die angesprochene Thematik vermitteln soll. Daher übernehme ich ausdrücklich keine Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Ratgeberartikels.

Also wie da schon steht dieses Gesetz ist neu (2010) und ist nicht zu verwechseln mit dem normalen Führungszeugnis

LG Mike
 
Zuletzt bearbeitet:
......also: Mike und ich müssen unserem AG ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Im Übrigen wurde von mir bei der Einstellung kein Führungszeugnis verlangt.
 
:angel: Jop, bei uns ware bei der Einstellung die Vorlage vom Führungszeugnis auch Bedingung bei der Einstellung.
Wie aus Medien hervorging, scheinen in unserem Lande doch etliche Personen mit Kindern konfrontiert zu werden, denen auf Grund ihrer Vergangenheit jeglicher Umgang mit diesen besser untersagt bliebe. Ich nehme mal an, dass das der Hauptgrund ist.
Darüber hinaus: Führerschein fort? Eigentumsdelikte?... Dann hat der Peronalchef schon Grund etwas zu unternehmen. Ob angemessen, bleibt mal dahingestellt. In vielen Verträgen ist auch der Besitz einer Fahrerlaubnis Bedingung.
 
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