Mike
Registriertes Mitglied
Hallo liebe Kollegen,
Sachstand:
habe heute von meinem AG ein Schreiben zugeschickt bekommen in dem er mich aufordert Ihm ein Führungszeugnis von mir vorzulegen.
Nach § 30a BZRG(Bundeszentralregistergesetz) Absatz 1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe c
Dieses muß ich dann beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen und dieser schickt es dann umgehend an die Personalabteilung:
Entstehende Kosten für das Führungszeugnis werden Kulanter Weise vom AG übernommen.
Bei uns belaufen sich die Kosten für ein Führungszeugnis auf 13 Euro.
Gesetzauszug
§ 30 Antrag
(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.
(2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig.
(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
(6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
Entsperchender Link für die Vollfassung
http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/BJNR002430971.html
Information:
Ich habe mit der gewerkschaft telefoniert und gefragt ob das so rechtens ist!
Kurz gesagt :ja
Der AG ist dazu verpflichtet worden alle Personenkreise die Umgang mit Kindern haben
ein Führungszeugnis zu verlangen.
Ist ja auch im Prinzip für mich völlig nachvollziehbar.
Es ist jedoch meines wissens noch nicht geregelt ob wir oder der AG die Kosten dafür übernehmen muß!
Bei uns macht es der AG
Man könnte jetzt natürlich darüber diskutieren wer z.b.alles moch zu diesem personenkreis zählt oder aber ob das Nötig ist ,oder aber was es für Konsequenten gibt wenn Einträge vorhanden sind undn und und.....
Ich wollte euch erstmal lediglich Informieren
MFG Mike
Sachstand:
habe heute von meinem AG ein Schreiben zugeschickt bekommen in dem er mich aufordert Ihm ein Führungszeugnis von mir vorzulegen.
Nach § 30a BZRG(Bundeszentralregistergesetz) Absatz 1 Satz 1 Nr.2 Buchstabe c
Dieses muß ich dann beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen und dieser schickt es dann umgehend an die Personalabteilung:
Entstehende Kosten für das Führungszeugnis werden Kulanter Weise vom AG übernommen.
Bei uns belaufen sich die Kosten für ein Führungszeugnis auf 13 Euro.
Gesetzauszug
§ 30 Antrag
(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.
(2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stellen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Meldebehörde nimmt die Gebühr für das Führungszeugnis entgegen, behält davon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine andere Person als den Antragsteller ist nicht zulässig.
(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so ist es der Behörde unmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem Antragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes Amtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amtsgericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller persönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Führungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amtsgericht zu vernichten.
(6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlangen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragungen enthält, zunächst an eine von ihm benannte amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird. Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.
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Information:
Ich habe mit der gewerkschaft telefoniert und gefragt ob das so rechtens ist!
Kurz gesagt :ja
Der AG ist dazu verpflichtet worden alle Personenkreise die Umgang mit Kindern haben
ein Führungszeugnis zu verlangen.
Ist ja auch im Prinzip für mich völlig nachvollziehbar.
Es ist jedoch meines wissens noch nicht geregelt ob wir oder der AG die Kosten dafür übernehmen muß!
Bei uns macht es der AG

Man könnte jetzt natürlich darüber diskutieren wer z.b.alles moch zu diesem personenkreis zählt oder aber ob das Nötig ist ,oder aber was es für Konsequenten gibt wenn Einträge vorhanden sind undn und und.....
Ich wollte euch erstmal lediglich Informieren
MFG Mike