Aktuelles
Schulhausmeisterforum
  • Hallo, wir sind dabei das alte Forum wieder herzustellen, es geht wieder weiter!

Nachrichten Arbeitsrecht Voller Ausgleich für Arbeit in Bereitschaft bei Polizeibeamten

Badman

Registriertes Mitglied
hier der Link,


Arbeitsrecht: Voller Ausgleich für Arbeit in Bereitschaft - SPIEGEL ONLINE

Arbeitsrecht Voller Ausgleich für Arbeit in Bereitschaft
Wer drei Stunden Bereitschaftsdienst hat, bekommt zum Ausgleich eine Stunde Freizeit - so lautete eine gängige Praxis bei Polizeibeamten. Die wollten aber mehr und setzten sich vor Gericht zum Teil durch.
Freitag, 18.11.2016 12:15 Uhr

Welchen Gegenwert haben Überstunden in Form von Bereitschaftsdiensten? Sind sie genauso zu werten wie normale Arbeit? Oder zählen sie nur ein Drittel? Darum ging es in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Mehrere Polizeibeamte hatten mehr Freizeit für zusätzlich geleistete Arbeit und Bereitschaften gefordert - und bekamen von den Richtern jetzt teilweise Recht.



Der Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit von Beamten ist grundsätzlich im Verhältnis 1:1 zu gewähren, urteilte das Leipziger Gericht. Es schränkte jedoch ein, dass es für Zeiten reiner Rufbereitschaften keinen solchen Ausgleich geben müsse. Auch die bloße Anwesenheit an einem Dienstort führe nicht zu einem Anspruch auf Freizeitausgleich für Mehrarbeit, wenn die Beamten nicht für dienstliche Belange in Anspruch genommen werden.

Geklagt hatten Beamte der Bundespolizei, die als Personenschützer an die deutschen Botschaften nach Bagdad und Kabul abgeordnet waren, sowie ein Berliner Beamter, der bei der Begleitung von Castor-Transporten Mehrarbeit geleistet hatte. Sie argumentierten, dass ihnen durch die Bereitschaftsdienste Freizeit verlorengeht, etwa Anwesenheitszeiten auf dem Botschaftsgelände, die sie ja nicht privat nutzen können. Diese Zeit müsse folglich 1:1 ausgeglichen werden: Jede Bereitschaftsstunde bringe damit einen Anspruch auf eine Stunde Freizeit.

Zeit ist Geld?

Ihre Dienststellen folgten dagegen einer anderen, gängigen Praxis. Zum Teil wurden dabei drei Stunden Bereitschaft mit einer Stunde Freizeit "vergütet". Die Begründung: Bereitschaftsdienst sei weniger intensiv. Entsprechend gebe es für Bereitschaftszeiten ja auch eine abweichende Vergütung.

Dieser Argumentation war aber das Verwaltungsgericht Berlin, eine der Vorinstanzen, nicht gefolgt. Hier war der Fall des Polizisten im Castor-Einsatz verhandelt worden. Im Arbeitsalltag werden Arbeitszeit und Vergütung zwar oft als austauschbare Größen betrachtet - Zeit ist Geld.


Juristisch sind aber Arbeitszeit und Vergütung zu unterscheiden: Die Vergütung muss sich nicht an der Arbeitszeit orientieren, sondern an der geleisteten Arbeit. Und Arbeitszeit ist vor allem im Arbeitsschutz von Bedeutung, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmer ausreichend Zeit bekommen, sich auszuruhen.

Die Kläger waren in den Vorinstanzen damit zumindest zum Teil erfolgreich gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidungen.

mamk/fok/dpa

Bundesverwaltungsgericht das urteil dazu.

Bundesverwaltungsgericht | Pressemitteilung
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Zurück
Oben